§ 10 Abs 4 Z 4 BDG (Kündigung, pflichtwidriges Verhalten; Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand, Polizeibeamter)
VwGH 22.04.1998, 98/12/0069
Ungeachtet der vom Bf geltend gemachten Nebenumstände und Motive hatte die bel Beh jedenfalls davon auszugehen, dass der Bf im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Dieser Umstand alleine genügt aber bereits - insb unter Beachtung der spezif Verwendung des Bf als Polizeibeamter - seine künftige Eignung für den Dienst nicht nur ernstl in Frage zu stellen, sondern auch durchein einmaliges Fehlverhalten als nicht gegeben zu sehen; das Verhalten erfüllt vielmehr zweifellos den Tatbestand nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG. Abw.