§ 92 Abs 1 Z 4 BDG (Entlassung; Exekutivbeamter, Informationen an strafrechtlich gravierend belastete Bürger)
VwGH 20.05.1998, 96/09/0165
Wenn ein Exekutivbeamter einen strafrechtl gravierend belasteten Betrüger vor der Verhaftung dadurch schützte, in dem er ihn mit Bargeld, einem Fahrzeug und - unter Verletzung des Amtsgeheimnisses - mit Informationen aus dem Polizeicomputer „versorgte“, dann hat der Mitbet damit ein derart bedenkl charakterl und moral Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allg und seines Exekutivkörpers im bes in einem Ausmaß herabgesetzt hat, dass die Fortsetzung des ö-r Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen musste. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.