§ 92 Abs 1 Z 4 BDG (Entlassung; gewerbsmäßiger Diebstahl an anderen Bediensteten)
VwGH 20.05.1998, 96/09/0359
1. Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstl Möglichkeiten (und während des Dienstes) gewerbsmäßig andere Bedienstete seiner Dienststelle bestiehlt bzw sich an fremden Geldern und sonstigen Gegenständen vergreift, ist grundsätzl nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird.