§ 37 Abs 2 FrG (Zurückweisung oder Zurückschiebung, stichhaltige Gründe für die Bedrohung des Lebens oder der Freiheit ua aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe; Bedrohung mit einer Misshandlung einer gewissen Schwere)
VwGH 27.02.1998, 96/21/0063