§ 17 Abs 4 FrG (Zweck; planwidrige Unvollständigkeit; Bescheidbehebung durch Verwaltungsgerichtshof; Ausweisung; Lückenschließung)
VwGH 04.09.1997, 96/18/0134
§ 17 Abs 4 FrG erfasst seinem Wortlaut nach den Fall, dass nach einer Ausweisung die vorher im VerwWeg getroffene E über einen rechtzeitig gestellten A auf Verlängerung einer Bew nach dem AufG vom VwGH behoben wird (oder aus einem anderen Grund wegfällt) nicht.