§ 25 Abs 1 Oö LKUFG (Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge; Änderung der tattatsächlichen Verhältnisse)
VwGH 25.02.1998, 97/12/0380
Die Worte „nicht mehr“ in § 25 Abs 1 Oö LKUFG besagen, dass die Voraussetzungen vorher vorhanden waren, also eine wesentl entscheidende Änderung eingetreten sein muss, um die Rente entziehen zu können. Es muss sich um eine Änderung der tatsächl Verhältnisse handeln, also um eine wesentl Besserung im Leidenszustand gegenüber dem Zeitpunkt der letzten E über den Rentenanspruch. Eine allfällige abweichende ärztl Beurteilung bei gleichgebliebenen tatsächl Verhältnissen stellt keine wesentl Änderung der Verhältnisse idS dar. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.