§ 121 Abs 2 GehG idF BGBl 1994/550 (Verwendungszulage; Ermittlung der tatsächlichen Belastung)
VwGH 25.02.1998, 97/12/0378
Aus § 121 Abs 2 GehG ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entspr abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen. Um dieses Verhältnis ermitteln zu können, hätte die bel Beh in einem ordnungsgem Verf, an dem auch der Bf zu beteiligen gewesen wäre, zunächst die höchste tatsächl vorkommende Belastung eines Beamten seiner DKl in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnl Charakters, sowie die konkrete Belastung des Bf feststellen und beide Werte einander gegenüberstellen müssen. Erst damit wäre eine geeignete Grundlage für die E über die dem Bf gebührende Verwendungszulage geschaffen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.