§ 7 Abs 5 RGV idF BGBl 1989/344 (Auszahlung der 1. Wagenklasse nur bei Nachweis der tatsächlichen Benützung; keine Bedenken gegen rückwirkende Änderung)
§ 10 Abs 1 RGV (Benützung eines PKW; Notwendigkeit, Bekanntgabe bereits bei Erteilung des Dienstauftrages)