§ 28 Abs 6 AuslBG (Bestrafung des Auftraggebers [Generalunternehmers] Verhaltenspflichten, keine; Begriff der Strafe; Anknüpfung an eigenes Verhalten)
VfGH 19.06.1998, G 408/97 und Folgezahlen
(S Verfassungsrecht)
§ 28 Abs 6 AuslBG (Bestrafung des Auftraggebers [Generalunternehmers] Verhaltenspflichten, keine; Begriff der Strafe; Anknüpfung an eigenes Verhalten)
VfGH 19.06.1998, G 408/97 und Folgezahlen
(S Verfassungsrecht)