§ 5 Abs 2 StVO (Aufforderung zur Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, Verweigerung; medizinische Unmöglichkeit)
VwGH 19.05.1998, 98/11/0046
Da das VerwStrafVerf nicht zu einer die KraftfahrBeh bindenden rk Bestrafung der Bfin geführt hat, hatte die bel Beh selbständig als Vorfrage zu beurteilen, ob die Bfin die ihr zur Last gelegte strafbare Handlung begangen hat. IdZ hatte sie sich mit dem zu ihrer Entlastung erstatteten Vorbringen der Bfin zu befassen. Die im angef B dazu gegebene Begr, das Vorbringen der Bfin habe nicht berücksichtigt werden können, weil nach der Alltagserfahrung anzunehmen sei, dass ein zur Atemluftuntersuchung Aufgeforderter sofort auf die medizin Unmöglichkeit hinweise, reicht nicht aus, weil auch später geltend und glaubhaft gemachte konkrete Gründe zu berücksichtigen sind und eine Verpflichtung des Betroffenen, die Gründe für die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht sofort darzulegen, aus dem G nicht abgeleitet werden kann (vgl dazu die bei Messiner , StVO9 [1955] § 5 StVO unter E Nr 309 zit Rsp des VwGH). Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.