§ 89a Abs 2 StVO (Entfernung von Hindernissen, Voraussetzung, begründete Besorgnis einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, konkrete Hinderung, Voraussetzung, keine; Lokalaugenschein, Erforderlichkeit, keine)
VwGH 29.05.1998, 97/02/0319
Es entspricht der stRsp VwGH (VwGH 08.11.1996, 96/02/0325, mwN), dass es einem geschulten Organ zuzubilligen ist, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten und dass für die Berechtigung zur Entfernung eines Hindernis- ses nach § 89a Abs 2 StVO nicht eine konkrete Behinderung von Ver-kehrsteilnehmern erforderl ist, sondern die begründete Besorgnis einer solchen Behinderung ausreicht. Dass - sogar - eine konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern (obwohl eine derartige begründete Besorgnis genügt hätte) eingetreten war, konnte die bel Beh im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung - ohne dass es zuvor weiterer Ermittlungsschritte bedurft hätte - annehmen. Die vom Meldungsleger angefertigte Skizze (die nicht maßstabgetreu sein musste) zeigt klar, dass die bel Beh zu Recht dessen Zeugenaussage entscheidende Bedeutung beigemessen hat.