§ 5 Abs 4 StVO idF 19. Nov (Verbringung zur nächstgelegenen Dienststelle zwecks Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft)
VwGH 28.02.1997, 97/02/0051
Selbst unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönl Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll, darf der Begriff der „nächstgelegenen“ Dienststelle in § 5 Abs 4 StVO nicht wörtl genommen und derart überspannt werden, dass es beim Infragekommen von mehreren Dienststellen allenfalls sogar auf einen geringfügigen Entfernungsunterschied ankommt; die vom Bf vermisste „Vermessung“ des Gebäudes der BPolDion in dieser Hinsicht scheidet daher von vornherein aus. Vielmehr darf einer Aufforderung iSd § 5 Abs 4 StVO idF 19. StVO-Nov (dass § 5 Abs 4 eine Ausformung des § 5 Abs 2 StVO darstellt, wurde in VwGH 08.11.1996, 96/02/0362, dargelegt) nur dann nicht Folge geleistet werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erhebl weiter entfernten Dienststelle (als einer gleichfalls in Frage kommenden) erfolgt. Dass dies hier nicht zutraf, liegt auf der Hand. Abw.