§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Kurzparkzone, Vorliegen von besonderen, Antragstellerin besonders hart treffenden Gründe, keine)
§ 41 Abs 1 VwGG (Neuerungsverbot, Beweisantrag im Verwaltungsverfahren nur allgemein, nicht aber zu besonderen innerbetrieblichen Vorgängen)