Art 108 B-VG (Bundeshauptstadt Wien; Stellung sowohl als Land als auch als Gemeinde, Gemeindeorgane sind auch Landesorgane)
Art 109 B-VG (Magistrat als eigene Bezirksverwaltungsbehörde; eigenständige Führung von Verwaltungsstrafsachen als Bezirksverwaltungsbehörde, Führung von Verwaltungsstrafverfahren in Angelegenheiten des Regelungsbereiches des eigenen Wirkungsbereiches, Landesvollziehung)