§§ 61a ff UrhG (Urheberregister; Pseudonym; anonymes Werk; Urheberbezeichnung; Schutzdauer; Vermutung der Urheberschaft)
VwGH 21.05.1997, 95/19/1137
Ausgehend von § 61b Abs 2 erster Satz UrhG bestreitet der Bf eine Prüfungsbefugnis der bel Beh, zumindest über das Vorliegen der in § 61b Abs 1 UrhG näher geregelten Angaben hinaus (dies sind - neben der Schriftform - Art und Titel des Werkes oder seine andere Bezeichnung, Zeit, Ort und Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers und Vor- und Familiennamen, Beschäftigung und Wohnort des Anmeldenden). Da unter diesen - unstrittig - das Vorliegen eines Pseudonyms oder eines anonymen Werkes, somit die Frage der Urheberbezeichnung, nicht genannt sei, könne diese Frage auch vom BMJ nicht als Abweisungsgrund herangezogen werden.