§ 7 Abs 1 BStFG 1996 (Fahrzeuge nach Abs 2, Benützung von Bundesstraßen A, zeitabhängige Maut, solange keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A; Einhebung durch Bundesstraßengesellschaft namens des Bundes, Entrichtung durch Anbringung einer Vignette)