§ 4 Abs 5 StVO (Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Aufforderung, zur Vornahme des Alkotests zu einer anderen als der nächstgelegenen Gendarmeriedienststelle mitzufahren, Zumutbarkeit)
VwGH 21.01.1998, 97/03/0244
Das G schließt nicht aus, einen Probanden zu einer anderen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, wenn sich herausstellt, dass sich bei der Dienststelle, zu der er zunächst gebracht wurde, kein derartiges Gerät befindet; dies ist jedoch - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönl Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dabei der Rahmen der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (zur Rechtslage vor der 19. StVO-Nov VwGH 16.02.1994, 93/03/0230, 0231). Von einer derartigen Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze kann keine Rede sein, brachte doch die Fahrt nach Radenthein - bezogen auf die Strecke vom Ort der Anhaltung bis Spittal/Drau - nicht einmal einen Umweg mit sich. Abw.