§ 67 Abs 4 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; Betriebsnachfolgehaftung; Erwerb der die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel; Möglichkeit der Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen durch den Betrieb; Möglichkeit der Gewinnerzielung durch den Betrieb bei Betriebsvorgänger bzw Betriebsnachfolger; Leistung eines äquivalenten Entgeltes für die wesentlichen Betriebsmittel; Schaffung einer doppelten Haftungsmasse für Sozialversicherungsträger durch Zahlung an Betriebsvorgänger; Berücksichtigung offener Sozialversicherungsbeitragsschuldigkeiten bei Kalkulation des Erwerbspreises durch Betriebsnachfolger; Eigentumsverhältnisse an übernommenen wesentlichen Betriebsmitteln; Vorbehaltseigentum Dritter an Betriebsmitteln; mietweise Überlassung von Betriebsmitteln; Entstehungszeitpunkt der Beitragsschuldigkeiten, für die gehaftet wird; Zeitraumbezogenheit der Haftung)