§ 2 Abs 2 SPG (Sicherheitsverwaltung, bestehend ua aus Sicherheitspolizei, Pass- und Meldewesen, Fremden- und Waffenrecht)
§ 31 Abs 1, Abs 2 SPG (Richtlinien für das Einschreiten, Verordnung des BMI)
§ 31 Abs 3 SPG (Regelung der Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer BM, Einvernehmen des BMI mit anderem BM bei Verordnungserlassung; Erweiterung des Kernbereiches der inneren Verwaltung)