§ 8 KOVG (Minderung der Erwerbsfähigkeit, berufskundliche Einschätzung; neuerliche, unveränderte berufliche Verhältnisse)
VwGH 21.01.1998, 95/09/0177
Wenn die Beh im Hinblick auf eine seit der letzten rk Rentenbemessung eingetretene Befundänderung im Bereich des § 7 KOVG auch ein neuerl Einschätzungsverf gem § 8 KOVG durchzuführen hat (vgl zB VwGH 09.04.1970, 1507/69; 23.02.1994, 90/09/0095), ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundl Einschätzung einen anderen Beruf zugrunde zu legen, als dies bei der letzten berufskundl Einschätzung der Fall war (VwSlg 8203/A, VwGH 01.12.1988, 86/09/0014, 06.06.1991, 91/09/0024). Auch bei unveränderten berufl Verhältnissen besteht grundsätzl keine Bindung an die - keinen Spruchbestandteil bildende - berufskundl Einschätzung im Rahmen des Vorbescheides. Der Beschw kann nicht darin gefolgt werden, dass eine berufskundl Einschätzung nach § 8 KOVG jedenfalls von einem - offenbar gemeint gesondert bestellten - SV zu erfolgen hätte. Es ist allerdings zu fordern, dass die berufskundl Einschätzung beruhend auf Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Berufskunde erfolgt und in ausreichender Weise begründet wird (vgl VwGH 25.11.1955, 2657/54). Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.