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VwGH 11. 3. 1998, 96/01/1174 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/519ZfV 1999, 225

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; Kosovo-Albaner, Anwendung des Amnestiegesetzes gegen Militärdientsverweigerer)

VwGH 11.03.1998, 96/01/1174

Der Bf (Kosovo-Albaner) argumentiert in rechtl Sicht zur Änderung der Verhältnisse aufgrund der Erlassung des AmnestieG der „Jugoslawischen Föderation“ vom 18. 6. 1996, PR Nr 186, damit, bei Auslegung der Best sei davon auszugehen, dass die Person mit rechtl Interesse, also der Betroffene, kein subj Recht auf Durchsetzung der Freiheit vor Strafverfolgung, auf Freiheit vor Bestrafung und Tilgung einer allfälligen Strafe aus dem Strafregister habe, da der Militärgerichtshof diese Maßnahmen aufgrund des G-Textes treffen „kann“, aber „offensichtlich nicht muss“. Der Bf bestreitet nicht die inhaltl Richtigkeit des wiedergegebenen Gesetzestextes. Demnach ist die Amnestie von Amts wegen auszusprechen; sie kann aber auch über A ausgesprochen werden. Zudem zeigt der Bf konkret keinen Fall auf, in welchem gegen einen Militärdienstverweigerer, der - wie der Bf - die Verweigerung bis zum 14. 12. 1995 begangen hat, nach Inkrafttreten des Amnestiegesetzes (22. 6. 1996) eine strafrechtl Verfolgung wegen der Verweigerung des Militärdienstes eingeleitet worden wäre. Angesichts der von der bel Beh im Vorhalt vom 22. 10. 1996 getroffenen Auslegung ist aber die auf eine „Kann“-Bestimmung gestützte Vermutung des Bf, das AmnestieG werde in der Praxis nicht umgesetzt, auch iVm dem relativ kurzen Zeitraum zw Inkrafttreten des AmnestieG und Erlassung des angef B nicht geeignet, eine iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge relevante Verfolgung mit maßgebl Wahrscheinlichkeit darzutun. Daran ändert auch der Hinweis auf die allg Situation und einen Bericht von AI 1996, die UN-Sonderberichte vom 31. 10. 1994 und vom 14. 3. 1996, den Bericht der UN-Menschenrechtskonvention vom 12. 1. 1995 und vom 16. 1. 1995, eine Äußerung des UNHCR in Wien, und Dokumentationen des Ludwig-Boltzmann-Institutes in Wien nichts, da der Bf nicht behauptet, dass in diesen Dokumentationen konkret aufgezeigt wird, dass das AmnestieG in der Praxis nicht angewendet werde. Die Ansicht der bel Beh, aufgrund des AmnestieG seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daher gehen auch die Ausführungen des Bf, welche auf die Einberufung in einen völkerrechtswidrigen Krieg hinweisen, ins Leere.

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