§ 4 AsylG 1991 (Ausdehnung des Asyls auf Angehörige; keine Pflicht der Behörde, vor Antragserledigung die Entscheidung des VwGH über die Beschwerde des Hauptantragstellers abzuwarten bzw das Ausdehnungsverfahren gemeinsam mit dem Asylverfahren durchzuführen)