§ 22 Abs 3 RGV (Zuteilungsgebühr; Zugverbindung, fiktive Verzögerung zu Nahrungsaufnahme, keine; Rückfahrmöglichkeit, kein Mehraufwand für Nächtigung)
VwGH 21.01.1998, 96/12/0065
Für eine Berücksichtigung der vom Bf behaupteten notwendigen Essenseinnahme nach Dienstschluss mit der Konsequenz, erst den Zug mit Abfahrt um 20.25 Uhr benützen zu können, fehlt es sowohl sachverhaltsmäßig an der sachl Notwendigkeit (- es wäre dem Bf wohl zuzumuten gewesen, seinen Hunger in der in Frage kommenden Zeit ohne fiktiver Verzögerung in anderer geeigneter Form zu stillen -) als auch rechtl an einer ges Deckung. Die Beh ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bf eine Zugsverbindung mit Abfahrt 18.20 Uhr in Badgastein und Ankunft in seinem Wohn- ort Schwarzach im Pongau um 18.50 Uhr zur Verfügung gestanden ist.