§ 112 Abs 1 BDG (vorläufige Suspendierung; schwerer Betrug durch Exekutivbeamten)
VwGH 16.12.1997, 96/09/0266
1. Die Begehung eines schweren Betruges mit einem 500.000 S übersteigenden Schaden durch einen Exekutivdienstbeamten, dessen Aufgaben ua die Verhinderung und Aufklärung strafgesetzwidriger Handlungen sind, kann eine derartige erhebl Unzuverlässigkeit und einen so schweren Vertrauensbruch darstellen, dass über eine allfällige strafgerichtl Verurteilung hinaus gem § 43 Abs 2 BDG iVm § 91 BDG sogar die DiszStrafe der Entlassung ausgesprochen werden könnte.