§ 176 Abs 3 BDG (Universitätsassistenten, Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses; notwendiger Verwendungserfolg in der Forschung, Maßstab, keine Bedachtnahme auf „neue“ Arbeiten)
VwGH 17.12.1997, 95/12/0342, 96/12/0063
1. Der Auffassung der bel Beh ist beizutreten, dass sie auf die „neuen“ wissenschaftl Arbeiten, die der Bf nach dem „regulären“ Ende seines zeitl befristeten Dienstverhältnisses vorgelegt hat, nicht Bedacht zu nehmen hatte. Dem steht nicht entgegen, dass das Dienstverhältnis gem § 176 Abs 4 BDG mangels E durch die bel Beh als verlängert galt. Zwar handelt es sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des ASt; dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die im G vorgesehene zügige Durchführung des Verf auch öff Interessen, näml jenen einer geordneten Personalplanung, dienen soll. (Die Frage, inwieweit „neues Material“ zu berücksichtigen ist, das ein ASt im Zuge des „Vorverf“ im Bereich der Universität, oder auch noch vor dem „regulären“ Ende seines zeitl befristeten Dienstverhältnisses der Beh vorlegt, ist im BeschwFall nicht zu lösen.)