§ 1 Tir G über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 1994/11 (Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, keine Baubewilligung oder konsenslose Verwendung zu anderem als dem bewilligten Zweck; Meldung an den Bürgermeister binnen sechs Monaten, Ansuchen um die Baubewilligung; Änderung des Verwendungszweckes in Freizeitwohnung vor dem 1. 3. 1989; Almgebäude)