§ 45 Abs 2 Oö BauO 1994 (Bausperre, Wirkung; Bauplatzbewilligungen und Baubewilligungen nur ausnahmsweise, mit Zustimmung des Gemeinderates, wenn Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert)
VwGH 24.02.1998, 97/05/0265