§ 32 Abs 4 WRG (Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation, Bewilligungsfreiheit bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmers und ua bei keiner Funktionsbeeinträchtigung der Kanalisationsanlage, spezifische Ermittlungspflicht der Behörde)
§ 33g Abs 3 WRG (Indirekteinleiter, Bewilligungsfiktion bei Betreiben nach den für sie sonst geltenden Vorschriften)