§ 111 Abs 3 WRG (im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen, Beurkundung mit Bescheid auf Antrag; keine Wirkung gegenüber Dritten)
§ 117 Abs 1 WRG (Entscheidungen über Entschädigungen; auch über die Gebührlichkeit; Verweisung des Entschädigungsbegehrens auf den Zivilrechtsweg)