§ 32 Abs 6 WRG idF vor WRG-Nov 1990 (nach Abs 1 bis 3 bewilligte Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, Geltung als Wasserbenutzungsanlagen)
§ 31d Abs 2 WRG (vor dem 1. 7. 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien, Geltung als Bewilligung nach § 31b )