§ 3 Abs 1 WRG (Privatgewässer, Verfügungsmacht des Grundeigentümers; Einschränkungen bezüglich der Wasserwelle)
§ 5 Abs 2 WRG (Nutzungsbefugnis; Möglichkeit der Benutzung von Privatwässern)
§ 12 Abs 2 WRG (bestehende Rechte, rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse, Grundeigentum; Schutz auch der bloßen Nutzungsmöglichkeit)