§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (wichtiges dienstl Interesse, keines; Änderung der Verwaltungsorganisation, Arbeitsplatz bleibt unverändert, bloße Änderung in der Bezeichnung)
BerK 31.08.1998 GZ 65/8-BK/98
Unter Beachtung des Schutzzweckes der §§ 38 ff BDG ist selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die ArbPl, die trotz einer solchen Organisationsänderung in ihrem wesentl Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein „wichtiges dienstl Interesse“ aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205).