§ 38 Abs 3 Z 4 BDG 1979 (Vorwurf schwerer Dienstpflichtverletzungen, wiederholter Ladendiebstahl, Mitarbeiter im Sachbereich Disziplinarangelegenheiten)
BerK 13.08.1998, GZ 67/8-BK/98
Der BW war an seinem bish ArbPl zu 70 % mit der Bearbeitung von Disziplinarangelegenheiten befasst. Diesbezüglich werden dem jeweiligen Arbeitsplatzinhaber ua auch als Anforderungen persönl Unbescholtenheit, Integrität und Glaubwürdigkeit abverlangt.