§ 3 Abs 2 lit h NÖ GVG 1989 (Erteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, kein Widerstreit zu den Interessen an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes; erhebliches Übersteigen der Gegenleistung über den ortsüblichen Verkehrswert)
Art 8 MRK (Achtung des Privat- und Familienlebens; Verletzung nur durch intentionale Eingriffe)