§ 76 Abs 1 MOG (Mitteilung der Einzelrichtmenge, Bindung nur für 1 Jahr, nicht für Folgejahre)
§ 76 Abs 2 MOG idF BGBl 1988/330 (unrichtige Mitteilungen; Feststellung der tatsächlich zustehenden Richtmenge durch die AMA rückwirkend bis zu drei Jahren ab Mitteilung; für Feststellungen mit Auswirkung für die Zukunft kann ohne Bindung auch weiter als drei Jahre zurückgegriffen werden)