§ 73 Abs 3 MOG idF BGBl 1988/330 (Erlöschen der Wahrungsmenge bei Einstellung von Lieferungen, nicht bei bloßen Unterlieferungen; Erlöschen auch bei Fremdeinschüttungen durch einen anderen unter der Nummer des Milchlieferanten)
§ 76 Abs 1 MOG (Mitteilung der Einzelrichtmenge, keine Bindungswirkung für Folgejahre)