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VwGH 15. 5. 1997, 97/20/0060 (WAFFENRECHT)

JudikaturWAFFENRECHTZfV 1998/2234ZfV 1998, 865

§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenrecht, Gefahr der Missbräuchlichen Verwendung von Waffen; mehrfache Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung, Neigung zu aggressiven Ausbrüchen)

VwGH 15.05.1997, 97/20/0060

§ 12 Abs 1 WaffG dient der Verhütung einer Missbräuchl (das ist „gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch“) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächl eine Missbräuchl Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öff Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger („Missbräuchl“ ) Gebrauch gemacht werden könnte (VwGH 07.11.1995, 94/20/0326; 11.09.1996, 96/20/0438). Angesichts der festgestellten zahlreichen Verurteilungen des Bf aufgrund von Delikten gegen das Rechtsgut der körperl Unversehrtheit anderer (6x wegen Körperverletzung; 2x wegen Sachbeschädigung) erweist sich die VerfRüge, die bel Beh habe es zu Unrecht unterlassen, ein weiteres SV-GA einzuholen, weil bislang in den GA nicht ausgesprochen worden sei, dass der Bf durch Missbräuchl Verwendung von Waffen die öff Sicherheit gefährden könnte, als nicht berechtigt. Zum einen handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die von der bel Beh auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zutreffend bejaht wurde. Zum anderen wird auch in der Beschw zugestanden, dass in den von der Beh berücksichtigten GA (unbestritten) ausgesprochen wurde, dass beim Bf Neigung zu aggressiven Ausbrüchen besteht, die nach den getroffenen Feststellungen bereits in zahlreichen Fällen zur Gefährdung bzw Verletzung von maßgeblichen Rechtsgütern geführt hat. Abw.

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