§ 6 Abs 1 Z 3 WaffG (Verlässlichkeit, kein Überlassen von Waffen an nicht zum Waffenbesitz berechtigte Personen)
VwGH 06.11.1997, 96/20/0785
Die von Bf durch die Überlassung seines Waffenpasses wiederholt ermöglichte und durch die Unterfertigung der jeweils wahrheitswidrigen Mitteilung einer angebl Weiterübereignung der Waffen durch den Bf selbst auch jeweils aufrecht erhaltene Täuschung der VerwBeh verrät über die Identität desjenigen, der die Waffe jeweils von der Glock GesmbH erworben hatte, bereits eine Einstellung zu den mit der Innehabung waffenrechtl Urkunden verbundenen Pflichten, die nach der gebotenen strengen Auslegung schon dazu führt, dass die weitere waffenrechtl Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Der Bf hat aber nicht nur daran mitgewirkt, Günter G. als Erwerber der Waffen gegenüber der VerwBeh zu verheiml, sondern auch in bezug auf die Pers, von denen er jeweils vorgab, er habe ihnen die Waffen übereignet, keinerlei dahingehende Kontrolle, ob diese Pers die Waffen - wenn auch nicht vom Bf, sondern von Günter G. - überhaupt erhalten hatten, ausgeübt. Dass dies in einem der beiden Fälle tatsächl nicht zutraf und die Waffe statt dessen einem Mitglied einer ausländ Untergrundorganisation übergeben wurde, reicht aus, um das nach Meinung des Bf „zu Recht“ geübte Vertrauen gegenüber einem „angesehenen Mitglied des Vlbg Milizverbandes“ als gravierende Fehleinschätzung zu werten, die angesichts der dem Bf ja bekannten Verwendung eines fremden Ausweises beim jeweiligen Erwerb der Waffe von der Glock GesmbH und der dem Bf erfolgreich abverlangten Bestätigungen von ihm in Wahrheit nicht getätigter Geschäfte nicht entschuldbar ist und der Annahme, der Bf sei noch verlässl iSd § 6 Abs 1 WaffG 1986, schon für sich genommen entgegensteht. Wer sich so verhält, bietet nicht die nach dem G erforderl Gewähr dafür, dass er Waffen nicht an Pers, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind, überlassen werde.