§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag binnen 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes; Fehlen ausreichender Angaben zur Rechtzeitigkeit, inhaltlicher Mangel)
VwGH 09.10.1997, 97/20/0516
Die Angabe, es seien „zwischenzeitlich“ aus dem Heimatland des Bf die den behaupteten WA-Grund bildenden Dokumente eingetroffen, stellt eine unzureichende Angabe zur Rechtzeitigkeit des WA-A dar. Abw der Beschw gegen die Zurückw des WA-A durch die bel Beh.