§ 9 ZustellG (Zustellungsbevollmächtigter; Rechtswirkungen der Zustellung an diesen; Beginn der Fristenlaufes)
VwGH 18.09.1997, 97/20/0233
Der vom Bf unterfertigte, schriftl AsylA vom 23. 9. 1996 weist links oben den Namen des Bf, darunter aber nicht dessen Adresse, sondern die Beifügung „Zustellungsbevollmächtigter Dr. Erich D., Fluhafensozialdienst“ und die Angabe der Adresse des Flughafensozialdienstes auf. Bei der Einvernahme am 28. 10. 1996 - die Ladung hiezu war von Dr. D. übernommen worden - wies der Bf einen Meldezettel vor, aus dem sich seine eigene Anschrift ergab. Die niederschriftl Einvernahme endete mit folgendem Satz „Auf Befragen gebe ich an, dass das Zustellvollmachtsverhältnis zu Dr. D. weiterhin aufrecht ist“. Am 7. 11. 1996 übernahm Dr. D. nach dem Inhalt des in den Akten befindlichen Originalrückscheins den erstinstanzl B. Die (vom Bf unterfertigte) Berufung wurde am 22. 11. 1996 zur Post gegeben.