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VwGH 17. 9. 1997, 97/12/0292 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1998/2215ZfV 1998, 862

§ 18 Abs 4 AVG (Erledungen, Name des Genehmigenden, Funktion nicht ausreichend, Kollegialbehörde; bei Fehlen kein Bescheid)

VwGH 17.09.1997, 97/12/0292

Die grundsätzl Forderung des G-Gebers, für die Parteien eines Verf müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, wurde durch die AVG-Nov, BGBl 1982/199, noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserl Form der Name des Betreffenden ergeben muss; sollte daher eine Unterschrift unleserl sein, so muss in anderer wesentl Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift iSd G und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also scheint auch keine „leserl Beifügung des Namens“ des Genehmigenden auf, so liegt kein B vor. Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem ges Erfordernis der leserl Beifügung des Namens zu genügen In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit, den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem G geforderte, im Fall der unleserl Unterschrift (bzw des Fehlens einer Unterschrift iSd § 18 Abs 4 AVG) für das Zustandekommen des B unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen (VwGH 14.06.1995, 95/12/0116, mwN).

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