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VwGH 24. 9. 1997, 96/12/0195 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1998/2197ZfV 1998, 859

§ 62 Abs 4 AVG (amtswegige Berichtigung von Bescheiden; Unzulässigkeit, Rechtswidrigkeit des Bescheides kein begünstigendes Sachverhaltselement)

VwGH 24.09.1997, 96/12/0195

Für die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten B in dem Sinne ohne Belang, dass weder die Rechtmäßigkeit einer Berichtigung des B hinderlich, noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist. Der rechtswidrige B unterscheidet sich in seiner Bestandkraft insoweit nicht vom rechtmäßigen B (wenn man von den durch § 68 Abs 4 AVG iVm § 13 DVG gezogenen Grenzen absieht). Wenn es an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung eines B gem § 62 Abs 4 AVG, nämlich, dass durch die Berichtigung der Inhalt des B weder in tatsächl noch in rechtl Hinsicht verändert werden darf, mangelt, ist die im Übrigen fehlende Offenkundigkeit der (in tatsächl und rechtl Hinsicht von der bel Beh behaupteten) Unrichtigkeit des berichtigten B aber gar nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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