§ 51e VStG (Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate, öfentliche mündliche Verhandlung)
§ 51i VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens; Verhandlung, Entscheidung, Bedachtnahme nur auf in Verhandlung vorgekommenes; Aktenlage, keine ausreichende Grundlage für Tatzeitannahme)