§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, als erwiesen angenommene Tat; Tatzeit; Zeitraum, keine Angabe des Endzeitpunktes)
VwGH 28.10.1997, 96/04/0189
Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines StrafErk die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Er hat somit nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhatens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzl auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen.