§ 19 VStG (Strafbemessung; Begründungspflicht, wenn ein erstbehördlicher Erschwerungsgrund nicht mehr herangezogen wird)
VwGH 24.09.1997, 95/03/0143
Die bel Beh hätte, wenn sie zwar einen von der ErstBeh berücksichtigten Erschwerungsgrund als nicht zur Strafbemessung heranziehbar erachtet, die von der ErstBeh verhängte Strafe aber nicht herabsetzt, ausführen müssen, weshalb sie dennoch die von der ErstBeh verhängte Strafe für angemessen gehalten hat (Rsp bei Hauer/Leukauf, Hdb des österr VerwVerf5, 854 E 118, 119).