Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde; Voraussetzungen für Zulässigkeit; Erschöpfung des Instanzenzuges)
VwGH 08.10.1997, 97/21/0580
Zur Erschöpfung des Instanzenzuges genügt es nicht, dass überhaupt ein Rechtsmittel eingelegt wird, vielmehr muss die Rechtsmittelinstanz auch rechtzeitig angerufen werden (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 385, angeführte Rsp). Entgegen der Ansicht des Bf hat die verspätete Einbringung einer Berufung nicht zur Folge, dass der Instanzenzug als erschöpft und die Beschw an den VwGH als zulässig anzusehen sei. Zurückw.