§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde; Entscheidungsfrist, Behebungsbescheid)
VwGH 17.09.1997, 97/12/0131
Der Umstand, dass der B von der bel Beh während des verwgerichtl Verf behoben und das verwgerichtl Verf daraufhin eingestellt worden ist, bewirkt nicht, dass die Frist des § 27 VwGG beginnend vom ursprüngl A an zu berechnen ist. Die Frist nach § 27 VwGG beginnt vielmehr mit Rechtskraft des Behebungs-B neu zu laufen. Selbst wenn dem Bf einzuräumen ist, dass dies zu RechtsMissbräuchen führen kann, wird ein solcher von ihm konkret nicht behauptet und gibt es auch sonst keine Anzeichen dafür. Zurückw.