§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens; Tod des Beschwerdeführers; Eintritt der Erben in das Verfahren)
VwGH 16.09.1997, 95/08/0123
Mit Schriftsatz teilte die bel Beh dem VwGH mit, dass der Bf am 5. 1. 1996 verstorben sei. Der zuständige Gerichtskommissär für das gegenständl Verlassenschaftsverf teilte mit, dass er mit Schreiben vom 5. 12. 1996 die nach dem Bf erbberechtigten Kinder hinsichtlich des anhängigen verwger Verf informiert habe. Eine entsprechende Erklärung der Erben, in das Verf vor dem VwGH einzutreten, erfolgte nicht.