§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnis der Behörde; Fristverlängerung; Unzulässigkeit der Bescheiderlassung; Zeitraum)
VwGH 24.03.1997, 95/19/1377
Ist die B-Erlassung aufgrund einer besonderen Vorschrift (hier nach § 9 Abs 3 AufG) während eines bestimmten Zeitraumes überhaupt unzulässig, so wird die Frist des § 36 Abs 2 1. Satz VwGG durch eine solche Vorschrift dahingehend modifiziert, dass ihr Fortlauf für die Dauer der Unzulässigkeit der BErlassung gehemmt bzw ihr Beginn aufgeschoben ist. Die Frage einer Fristverlängerung nach dem 2. Satz des § 36 Abs 2 VwGG stellt sich daher gar nicht.