§ 10 Abs 3 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft; besonders berücksichtigungswürdiger Grund; wirtschaftliche Interessen; berufliches Fortkommen; bisheriges Wohlverhalten)
VwGH 11.11.1997, 96/01/0211
Der Bf stellt nicht in Abrede, im VerwVerf keinen „bes berücksichtigungswürdigen Grund“ geltend gemacht zu haben. Die Ansicht der bel Beh, dass ein derartiger Grund nicht vorliegt, kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig erkannt werden.